Alle 4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl. BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).
So zum Beispiel auch AG München, Az.: 113 C 20287/13, Verfügung vom 01.10.2013. Das Gericht weist auf folgendes hin:
„Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“). Aus dieser Vermutung ergibt sich für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, die es ihr verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – „Morpheus“).
So zum Beispiel auch AG München, Az.: 158 C 15612/13, mündliche Verhandlung vom 29.11.2013, Protokoll Seite 2:
„Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht die Beklagtenseite mit dem Sachvortrag der sekundären Darlegungslast genügt haben dürfte. Der Vortrag ist insbesondere detailliert und plausibel. Auch für eine Störerhaftung sieht die Beweislage nach Ansicht des Gerichts aus Klägersicht nicht günstig aus.
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Klägervertreter weist das Gericht darauf hin, dass der BGH in anderen Fällen der tatsächlichen Vermutung eine Beweislastumkehr annimmt.
Das Gericht weist darauf hin, dass es im Rahmen der BGH-Entscheidungen („Sommer unseres Lebens“, Urteil vom 12.05.2010 und „Morpheus“, Urteil vom 15.11.2012) weiterhin davon ausgeht, dass bei der Beklagtenseite ausschließlich eine sekundäre Darlegungslast besteht. Die Beweislast verbleibt insgesamt bei der Klägerseite.“
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 23 ff./11, CR 2012, 534, zum Einen einen großen Beitrag zur Aufklärung der Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Täterschaft oder Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung geleistet. Danach waren die Anforderungen zur Entlastung des Anschlussinhabers weitaus weniger streng, wie von den Münchner Gerichten gefordert. Zum Anderen hat ein Nebensatz der Entscheidung des OLG
Köln zu Spekulation einiger gängiger Abmahnkanzleien geführt, man könne doch noch eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Anschlussinhabers formulieren. Der 6. Senat des OLG Köln hat
in dieser oben zitierten Entscheidung vom 16.05.2012 in einem Nebensatz sinngemäß formuliert: „…gegebenenfalls möge der Anschlussinhaber solche Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen. Daraus versucht man nun vereinzelt doch noch eine Beweislastumkehr zu zaubern. An dieser Stelle sei festgehalten, dass der BGH ganz klar und ausdrücklich von sekundärer Darlegungslast und nicht Beweislast gesprochen hat, sodass hier schon gar kein Auslegungsspielraum besteht.
Der BGH hatte in seiner damaligen Entscheidung vom 12.05.2010 auch nicht von einer Beweislastumkehr, sondern allenfalls von Beweiserleichterung für den Anschlussinhaber gesprochen.
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nach wie vor Aufgabe des vermeintlichen Anspruchsinhabers ist, darzulegen und zu beweisen, wer die ihm gegenüber behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Es findet ganz ausdrücklich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Rechteinhabers statt, dass er die für ihn günstige Behauptung, der vermeintlich richtig ermittelte Anschlussinhaber eines Computers habe eine Urheberrechtsverletzung zu seinen Lasten, entweder als Täter oder aber als Teilnehmer begangen, nicht beweisen müsste.
Der BGH hat sogar in seiner Entscheidung BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012. Morpheus die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Störer im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben, deutlich erschwert.
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„Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären (vgl.BGHZ 107, 67, 69). Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1685)“ vgl. IT-Recht, Artikel vom 30.01.2009, ebenda.
4. Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw. § 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG
„(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die iim
Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18 MarkenG).
Vergleiche hierzu auch: BGH-Entscheidung BGH I ZR 49/12 – OTTO CAP.
Das ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher verkauft wurde anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein, den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu können.
5. Abmahnkosten / Anwaltskosten, §§ 677, 683 BGB
Ihre Mandantschaft ist überdies nach den Grundsätzen der Geschäftsführungen ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB berechtigt, unsere Mandantschaft die durch Ihre Inanspruchnahme verursachten angemessenen Kosten dieser Abmahnung in Rechnung zu stellen, sofern hier eine Markenrechtsverletzung tatsächlich anzunehmen wäre.
Grundlage der Kostenberechnung ist der sog. Gegenstandswert. Dieser orientiert sich auch, aber nicht nur am Wert der verletzten Marke.
Die Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert der Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. Angriffsfaktor) bestimmt.
Der BGH hat zu diesem Thema ein wegweisendes Urteilgesprochen:
BGH- Urteil vom 13. November 2013 – ZR 171/12 -Einkaufskühltasche
„Der u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei. Abmahnung Markenrecht
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.“
Das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke und die Schwere des sog. Angriffsfaktors einräumen und so durchaus Möglichkeiten geben, über den Streitwert des ganz konkreten Einzelfalles zu verhandeln.
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Wenn
der Vortrag des Anschlussinhabers es ausschließt
oder nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich
erscheinen lässt, dass die Verletzung im Zeitraum von … bis zum
Zeitpunkt
von ihm selbst als Täter nicht begangen worden sein kann, weil er
einen konkreten abweichenden Geschehensablauf darlegen kann, ist er
seiner sekundären Darlegungslast zur Genüge nachgekommen und die
Anspruchsstellerin bleibt weiter beweisbelastet.
Sobald uns die notwendigen Informationen unserer Mandantschaft hierzu vorliegen, werden wir wieder darauf zurückkommen. Abmahnung Berlin Media Art
Darunter
hatten gerade die Münchner Amtsgerichte allzu oft so strenge
Anforderungen aufgestellt, dass die Entlastung des Anschlussinhabers
zu einer Quasi-Beweislastumkehr geführt hatte und es so gut wie
nicht möglich war, den sog. hinreichend wahrscheinlichen Vortrag so
substantiiert vorzutragen, dass das Gericht diesen akzeptierte.
Was
unter einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines nach der
Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs, dass der
Anschlussinhaber nicht derjenige war, der die Urheberrechtsverletzung
begangen hatte, zu verstehen war, ließ sich mit diesem Terminus
nicht endgültig klären.
Alle
4 Richter am Amtsgericht München, die in den obigen Verfahren
zuständig sind, haben nun den ursprünglichen Terminus des LG
München I vom 14.02.2012, nämlich die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs wieder dem Wortlaut des BGH in seiner
Morpheus-Entscheidung angepasst und stellen das Kriterium der
ernsthaften Möglichkeit
eines abweichenden Geschehensablaufs auf (vgl.
BGH NJW 2010, 2061 bis 2064 – „Sommer unseres Lebens“; BGH,
Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12- „Morpheus“).
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Ein
so ermittelter Anschlussinhaber ist zudem prozessual nicht gehalten,
die i. R. der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch
zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften.
Der
BGH
hat in seinen Entscheidungen „Sommer
unseres Lebens“,
2010,
„Morpheus“,
2012,
„Bearshare“,
2014
und „Tauschbörsen
I, II, III“,
2015
stets den Kurs verfolgt und konsequent
weiterentwickelt,
dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der
Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm
obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte
Möglichkeit eines Alternativgeschehens
möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht
mehr!
Der
BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung („Tauschbörse
III“, I ZR 75/14) vom 11.06.2015
wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht
im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen
muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen
sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die
ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner
Entlastung vorbringen.
In
einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014,
BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären
Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen
volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die
Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit
Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in
dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige
Familienangehörige erweitert.
Der
Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für
Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von
seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den
Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.
Er
muss nicht einmal die volljährigen Familienangehörigen aufklären
oder gar überprüfen. Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus,
dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss den Familienangehörigen
aus familiärer Verbundenheit überlässt und die erwachsenen
Familienangehörigen selbstverantwortlich Handlungen über diesen
Anschluss vornehmen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder Anlass
dafür, dass ein volljähriger Familienangehöriger den Anschluss des
Anschlussinhabers widerrechtlich missbraucht, muss der
Anschlussinhaber nicht belehren oder überwachen.
Das
LG Köln hatte bereits mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O
320/12, diese Grundsätze auf WG`s bzw.
Haupt-/Untermieterverhältnisse übertragen. Danach treffen auch den
Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten
gegenüber seinen Untermietern.
Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung. Abmahnung Nimrod Anwalt
I.E.
muss ein Anschlussinhaber in Erfüllung seiner sekundären
Darlegungslast Umstände darlegen, die geeignet sind, die zuvor
aufgestellte Vermutung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er muss daher
entsprechend substantiiert darlegen, dass die ernsthafte
Möglichkeit besteht, dass ein Dritter den Internetanschluss
genutzt hat.
Der
BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausdrücklich diesen Diktus
der „ernsthaften Möglichkeit“ sogar wörtlich verwendet (BGH
I ZR 74/12 vom 15.11.2012 Morpheus).
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4.
Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 125 b Nr.2 bzw.
§ 107 MarkenG i.V.m § 18 MarkenG
„(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann
den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung
der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist
entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien
und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen
Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann
den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf
von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn
die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
Interessen Dritter zu berücksichtigen“ (vgl. Gesetzestext, § 18
MarkenG).
Das
ist in der Regel bei Rückholversuchen von Ware, die an Verbraucher
verkauft wurde, anzunehmen. Hier wird es unverhältnismäßig sein,
den Verbraucher zu einer solchen Handlung in Anspruch nehmen zu
können.
5.
Abmahnkosten / Anwaltskosten, §§
677, 683 BGB
Ihre
Mandantschaft ist überdies nach den Grundsätzen
der Geschäftsführungen ohne Auftrag
nach §§ 677, 683 BGB berechtigt, unsere Mandantschaft die durch
Ihre Inanspruchnahme verursachten angemessenen
Kosten dieser Abmahnung in Rechnung zu stellen, sofern hier eine
Markenrechtsverletzung tatsächlich anzunehmen wäre.
Grundlage
der Kostenberechnung ist der sog.
Gegenstandswert.
Dieser orientiert sich auch,
aber nicht nur, am
Wert der verletzten
Marke.
Die
Höhe des Streitwertes richtet sich im Markenrecht grob nach dem
wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Das wirtschaftliche
Interesse wird wiederum durch den wirtschaftlichen Wert
der Marke und durch
das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog.
Angriffsfaktor) bestimmt.
Der
BGH hat zu diesem Thema ein wegweisendes Urteilgesprochen:
BGH-
Urteil vom 13. November 2013 – ZR 171/12 -Einkaufskühltasche
„Der
u.a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über
die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem
Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.
Die
Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen,
zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit
Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein
Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich
im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem
Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche
zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von
Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine
Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem
Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert
demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin
durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte
Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch
übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die
Schutzrechtsinhaberin erstattet.
Mit
ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der
von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich
Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht
hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem
Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag
zugesprochen;
das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines
Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die
Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen.
Die
dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer
eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von
95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der
Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die
Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als
Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu
bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten
drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des
Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren
Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung
durch den Verletzer zu schätzen sei.
Von
einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer
überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines
Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3
rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder
Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden.
Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung
des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen
sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung
aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Die
Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher
Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar
seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht
aufzuzeigen vermocht.“
Das
sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die viel Spielraum für
Auslegung und Bewertung des Wertes einer Marke und die Schwere des
sog. Angriffsfaktors einräumen und so durchaus Möglichkeiten geben,
über den Streitwert des ganz konkreten Einzelfalles zu verhandeln.
Wir
werden dies zu gegebener Zeit tun und auf Sie zukommen.
III.
Haftungsausschlussgründe
1.
Privat statt gewerblich
die
Frage, ob ein Ebay-Verkäufer
privat oder gewerblich ist,
hat juristisch eine enorme Bedeutung.
Hat
unsere Mandantschaft lediglich privat, nicht aber gewerblich
gehandelt, kann sie das Markenrecht Ihrer Mandantschaft nicht
verletzt haben, es sei denn, sie hat es in irgendeiner erheblichen
Form in Verruf gebracht.
Wir
werden das abklären.
Bei
Abmahnungen
im Markenrecht,
Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht kommt
es immer wieder vor, dass Mandanten der festen Überzeugung sind,
dass diese Abmahnung unberechtigt sei, weil sie doch bei
Ebay lediglich privat
gehandelt hätten.
Diese
sind in vielen Fällen allerdings nicht mehr als private Händler,
die beispielsweise Ihren Keller „ausmisten“, sondern als
gewerblicher Ebay-Händler einzuordnen. Diese unterschiedliche
Einordnung als privater oder gewerblicher Ebay-Verkäufer hat ganz
erhebliche rechtliche Auswirkungen.
„Da
die Einordnung für den Anbieter ganz erhebliche und weitreichende
rechtliche Auswirkungen hat, hat sich zwischenzeitlich eine
umfangreiche Ebay-Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt. Zwar
bewerten die jeweiligen Sachverhalte sehr unterschiedlich, allerdings
haben sich zwischenzeitlich einige Kriterien
herausgebildet, die für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter
privat oder geschäftlich tätig ist, wichtig sind“ (vgl. Janke &
Schult, medienrecht-urheberrecht.de).
Diese
fasst der Bundesgerichtshof
(BGH) in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) -Ohrclips
wie
folgt zusammen:
„Ob
ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen
Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer
Gesamtschau
der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu
können
wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen
Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine
ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog.
Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“
„Dieser
BGH-Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein
Ebay-Verkäufer 91 gleichartige Waren innerhalb von 5 Wochen zum
Verkauf angeboten hatte und wegen Verletzung des Markenrechts
abgemahnt wurde. Der Ebay-Verkäufer wies die Abmahnung mit der
Begründung zurück, dass er lediglich privat bei Ebay handele und
somit markenrechtliche Ansprüche nicht gegen ihn geltend gemacht
werden könnten. Aufgrund der hohen Anzahl von Angeboten innerhalb
eines relativ kurzen Zeitraums und der Tatsache, dass gleichartige
Waren angeboten wurden, werteten die Richter dieses als gewerbliches
Handeln“ (vgl. Janke & Schult, medienrecht-urheberrecht.de).
Für
die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter bei Ebay privat oder
gewerblich tätig ist, ziehen die Gerichte folgende Indizien
heran:
„–
wiederholte Angebote gleichartiger Waren
Wenn
also immer wieder die gleichen oder ähnlichen Produkte angeboten
werden, wie Parfum, CD’s oder Kfz-Zubehör, so wird vermutet, dass
damit gewerblich gehandelt wird.
-wiederholtes
Angebot von Neuwaren
Sind
von diesen gleichartigen Produkten auch noch wiederholt Neuwaren
dabei, so verstärkt das die Vermutung der Gewerblichkeit. Der
„private“ Ebay-Verkäufer muss sich insofern fragen lassen, aus
welchem Grund er bspw. 5 neue Outdoor-Jacken in der gleichen Größe
besitzt und diese zum Verkauf anbietet.
–die
zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor selbst bei Ebay
erworben
Ein
wichtiges Indiz für die Gewerblichkeit ist, dass die angebotenen
Waren kurz zuvor selbst bei Ebay gekauft worden sind. Dieses
zielgerichtete An- und Verkaufen von Waren sei typisch für Kaufleute
und damit für Gewerbetreibende.
–
der Ebay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
Es
wird vermutet, dass derjenige, der auch sonst gewerblich handelt,
dies auch bei Ebay tut.
-der
Ebay-Verkäufer verkauft Waren für Dritte
Verkaufsaktivitäten
für Dritte sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit. Hierbei wird
allerdings eine gewisse Regelmäßigkeit vorausgesetzt. Wer einmal
etwas für einen Dritten bei Ebay veräußert, handelt noch nicht
gewerblich.
-eine
hohe Anzahl von Feedbacks (Bewertungen)
Eine
Vielzahl von Käuferreaktionen, d.h. Ebay-Bewertungen o.ä., legen
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger
Feedbacks lassen -so die BGH-Richter- Rückschlüsse auf eine
geschäftliche Tätigkeit zu.
– eine hohe Anzahl von Angebote innerhalb eines kurzen Zeitraums
Die Anzahl der Angebote innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist eines der wichtigsten Indizien. Weiter konkretisiert hat der BGH dieses Indiz leider nicht. 91 Angebote in 5 Wochen sahen die Richter allerdings als gewerbliche Aktivität an. Auch eine Mutter, die mit dem Verkauf der gebrauchten Bekleidung ihrer 4 Kinder 80 Auktionen in einem Monat schaltete, wurde als gewerbliche Händlerin eingestuft (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06). Anwalt für Markenrecht
–
Angebot von neuwertigen Markenartikeln
Der
Anbieter von 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) wurde als
Unternehmer angesehen (LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az.
2/03 O 192/07).
-der Ebay-Verkäufer ist Powerseller
Hat der Ebay-Verkäufer den Status als Powerseller, so wird immer gewerbliche Tätigkeit angenommen, auch wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, Az. 6 W 22/07).
Nicht
entscheidend ist, ob sich der Anbieter selbst als privater oder
gewerblicher Verkäufer betrachte“ (vgl. Janke & Schult,
medienrecht-urheberrecht.de).
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Der
BGH hat nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (BGH
I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt,
dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.
Daran
ändert auch das Urteil
des BGH vom v. 30.03.2017, Az. I
ZR 19/16
„Loud“, nichts.
Zwar
muss der Anschlussinhaber den Namen des Familienangehörigen nennen,
wenn er ihn im Rahmen von Nachforschungen erfahren hat, aber der
Anschlussinhaber ist nur zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet.
Bis
zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der abgemahnte
Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der
potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet
ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hat nun in seiner
Entscheidung erfreulicherweise deutlich
klargestellt,
dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff
potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete
ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass
der
Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende
Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten“.
Der
BGH hat also nochmals in seiner Entscheidung vom 06.10.2016
(BGH I ZR 154/15 „Afterlife“) klargestellt,
dass der Anschlussinhaber eben nicht den Täter nennen muss.
Entgegen
Ihrer Auffassung sind die jüngsten Entscheidungen des BGH vom
11.06.2015 – Tauschbörse I-III (Az. I ZR
19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14) – nicht ganz so günstig für
Ihre Mandantschaft, wie es nach den Ergebnissen dieser Entscheidungen
aussieht. Zwar wurde in allen 3 Entscheidungen den Klagen der
Abmahner stattgegeben, allerdings lag dies am Vortrag der jeweiligen
Beklagten. Auch aus dem jüngsten Urteil des OLG München vom
14.01.2016-29 U 2593/15-ergibt sich nichts
Anderes.
Vielen
Gerichten reichte im Rahmen der sogenannten sekundären
Darlegungslast aus, dass lediglich die Möglichkeit der Nutzung
durch Dritte darlegt wird. Einige wenige Gerichte forderten, dass
der Abgemahnte den wirklichen Täter nennen muss. Hierzu gehörte vor
allem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 (Az.
29 U 2593/15).
Dem hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)eine Absage erteilt. Er hat klargestellt, dass hier Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ausreichen. https://www.anwalt-abmahnung-muenchen.de/abmahnung-ippc-law Hierauf berufen sich sowohl das Amtsgericht Bielefeld mit Hinweisbeschluss vom 03.10.2016 (Az. 42 C 151/16), als auch das Landgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil (Az. 9 S 60/16 (3)).
Nutzungsmöglichkeit
durch Dritte reicht zur Entlastung aus.
An
den Grundregeln, die der BGH nunmehr in 7 Grundsatzentscheidungen
festgelegt hat, hat sich nach wie vor nichts geändert! Den
Anschlussinhaber trifft eben keine Beweislastumkehr, es reicht
vielmehr die sogenannte sekundäre Darlegungslast aus, um die
tatsächliche Vermutung durch ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu
widerlegen.
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Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 11 W 81/30) die Rechtsprechung hinsichtlich Ehegatten bestätigt, dass ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße des Ehepartners nur haftet, wenn es vorher entsprechende Anhaltspunkte gegeben hat, dass der Ehepartner solche Verletzungen begeht.
Endlich konnte vor Gericht auch einmal die richtige Ermittlung des Anschlussinhabers als vermeintlichen Täter in Frage gestellt werden. Der Anschlussinhaber und unser Mandant hatte glücklicherweise Prozesskostenhilfe erhalten, sodass die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der IP-Adresse von ca. € 6.000,00 nicht von dem Mandanten zu tragen waren und er dementsprechend diesen Beweis antreten konnte.
Prof. Dr. Scholz hat sodann in seinem Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Firma loogberry lediglich mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit die IP-Adresse unseres Mandanten fehlerfrei ermittelt habe. Dies reichte dem Gericht nicht, sodass das AG München, Az.: 155 C 2037/13 mit Endurteil vom 30.04.2014 die Klage abgewiesen hat.
Die von der Firma Loogberry eingesetzte Software liefere keinen Beweis für die angebliche Urheberrechtsverletzung.
Ansatz der Vertretung unseres Mandanten war diesmal tatsächlich das falsche Ermittlungsergebnis.
In der Begründung führt das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei für die Behauptung, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film über seinen eigenen Internetanschluss in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben soll.
Hierzu wurde der Sachverständige Prof. Dr. Scholz mit der Begutachtung beauftragt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 gehört.
Er führte im Wesentlichen und von mir laienhaft zusammengefasst aus, dass die von der Firma Loogberry eingesetzte Software im Bereich der Fehlervermeidung wohl fehlerlos, aber im Bereich der Fehlererkennung, fehlerhaft arbeiten würde. Fareds Abmahnung
So habe die eingesetzte Software wohl fehlerfrei eine bestimmte IP-Adresse ermittelt. „Die Ermittlung der IP-Adresse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes hingegen, führt der Sachverständige aber nachvollziehbar aus, dass diese Ermittlung nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei erfolgt sei.“
„Es haben sich zwar im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen konkreten Fehler gefunden, jedoch könne ein derartiger Fehler – ohne Fehlererkennungsmechanismus und Fehlerprotokollierung – auch nicht ausgeschlossen werden.“
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Der
BGH
hat in seinen Entscheidungen „Sommer
unseres Lebens“,
2010,
„Morpheus“,
2012,
„Bearshare“,
2014
und „Tauschbörsen
I, II, III“,
2015
stets den Kurs verfolgt und konsequent
weiterentwickelt,
dass die tatsächliche Vermutung dazu führt, dass zunächst der
Anschlussinhaber haftet, wenn er allerdings im Rahmen der ihm
obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast eine ernsthafte
Möglichkeit eines Alternativgeschehens
möglichst detailgenau und plausibel darlegen kann, haftet er nicht
mehr!
Der BGH hat sogar in seiner letzten Entscheidung („Tauschbörse III“, I ZR 75/14) vom 11.06.2015 wörtlich bestätigt, dass ein beklagter Anschlussinhaber nicht im Rahmen einer Beweislastumkehr den Gegenbeweis führen muss, damit er nicht haftet. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen sekundären Darlegungslast. M.a.W. muss der Anschlussinhaber nur die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativgeschehens zu seiner Entlastung vorbringen. Abmahnung Fareds Anwalt
In
einer Entscheidung hat der BGH (BGH-Urteil vom 08.01.2014,
BearShare-Fall) die Grundsätze zu der sog. sekundären
Darlegungslast erneut für den Anschlussinhaber und dessen
volljährige Familienangehörige konkretisiert. Darin hat der BGH die
Grundsätze gegenüber minderjährigen Familienangehörigen, die mit
Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Urteil) festgestellt hatte, in
dem sog. BearShare-Fall auch auf volljährige
Familienangehörige erweitert.
Der
Anschlussinhaber haftet danach nicht automatisch für
Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Familienangehörige von
seinem Anschluss aus begangen haben könnten, auch nicht nach den
Gesichtspunkten der sog. Störerhaftung.
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